Sachverständigengutachten bei einem Kaskoschaden

Bei einem selbst verschuldeten Unfall, bei einem Einbruch-/ Diebstahl-Schaden, bei Glasbruch, bei einem Wildschaden oder bei bestimmten Elementarschäden übernimmt, sofern eine solche abgeschlossen wurde, die Vollkasko- oder die Teilkasko-Versicherung den Schadenersatz.

Die Ansprüche, die hier geltend gemacht werden können, unterscheiden sich erheblich von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadenfall.

Es handelt sich im Kaskofall nämlich ausschließlich um vertragliche Ansprüche, deren Art und Umfang in den jeweils zum Versicherungsvertrag ausgehändigten allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) beschrieben sind. In aller Regel hat die Versicherung im Kaskoschadenfall ein so genanntes Weisungsrecht. Dies hat zur Folge, dass die Versicherung -im Gegensatz zum Haftpflichtschadenfall- unter anderem auch entscheiden darf, ob und wer gegebenenfalls ein Gutachten zu den eingetretenen Beschädigungen erstellt.

Selbstverständlich erstelle ich Ihnen auch gerne im Falle eines Voll- oder Teilkaskoschadens ein entsprechendes Gutachten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein ausdrückliches Einverständnis bzw. ein Auftrag der schadenregulierenden Stelle Ihrer Kaskoversicherung vorliegt.

Wenn im Kaskoschadenfall bereits ein durch die Versicherung beauftragtes Gutachten -leider oft weisungsgebunden und nach vorgegebenen Kriterien- erstellt wurde, so stehe ich Ihnen gerne zu einer Überprüfung zur Verfügung. Sollten sich hierbei gravierende Unzulänglichkeiten zeigen, so kann gegebenenfalls ein Gegengutachten gefertigt werden, welches dann in einem so genannten Sachverständigenverfahren, wie es in den AKB vorgesehen ist, eingesetzt werden kann.